Publikationen und Abhandlungen des dominikanischen Rechts
verfasst von
Licenciada Brigitte Stuckmann


  Uebertragungsarten von Vermoegen und Immobilien im Dominikanischen Recht.

  Laut Artikel 711 und 712 des dominikanischen Zivilkodex sind die Uebertragungsarten von Vermoegen und
  Immobilien folgende:
  Verkauf, Tausch, Schenkung, Verpflichtung durch legale Bindung und durch Erbschaft.
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TEIL 1: DURCH ERBSCHAFT

  Einer der Uebertragungsarten im dominikanischen Recht ist die Erbschaft. Diese bezieht sich auf den Kern der Gesellschaft:
  Die Familie.
  Zusätzlich zur Trauer über den Tod des Angehoerigen muss jetzt die Familie als folgerichtige Erbin wichtige Entscheidungen
  treffen, da sie an die Stelle des Verstorbenen tritt - sie ist nun die Inhaberin aller seiner Rechte und Pflichten.
  Laut Artikel 724 des dominikanischen Zivilkodex sind die Erben die neuen Besitzer des Vermoegens des Verstorbenen
  sowie seiner Schulden welche bei Annahme des Erbes getilgt werden muessen. Eine automatische Uebernahme
  der Schulden  kann nur durch eine form- und fristgerechte Ausschlagung verhindert werden. Diese folgt einem Inventar
  des kompletten Erbguthaben welche druch Artikel 793 bis 810 des Zivilkodex und Artikel 986 bis 996
  der dominikanischen Zivilprozessordnung geregelt wird.

  Gleich des deutschen Rechts muss der Todesfall zunächst dem Standesamt (Oficilía Civil) gemeldet werden.
  Daraufhin tritt entweder die gesetzliche oder die testamentarische Erbfolge ein.
  Testamente werden beim Amtsgericht (Juzgado de Primera Instancia) des Distriktes des letzten Domizils
  des Verstorbenen eingereicht. Dies ist Aufgabe des Notars bzw. der im Testament ernannten Person für diese Zwecke.

  Wer mit mehreren Erben zusammen erbt, bildet eine Erbengemeinschaft. Damit jeder Miterbe frei über
  einzelne Erbschaftsgegenstaende verfügen kann, muss diese Zwangsgemeinschaft gerichtlich auseinandergesetzt werden.
  Laut Artikel 726 des dominikanischen Zivilkodex haben Auslaender das selbe Recht zu erben wie dominikanische Staatsbuerger.
  In einer Ehe zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehoerigkeit entsteht die Frage ob nun die Erbfolge
  nach auslaendischem oder dominikanischem Recht erfolgt. Hierbei sind diverse Faktoren zu beachten:

 
Die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen:
  Nach deutschem Erbrecht wird ein Deutscher im Ausland nach deutschem Erbrecht beerbt, jedoch nach
  dominikanischer  Rechtsordnung richtet sich dies nach seinem letzten Domizil oder
  nach Testamentvorschrift  Regelungskonflikte entstehen bei mehrfacher Staatsangerhörigkeit, wobei ein Richter
  hierbei die Entscheidung trifft welches Recht angewand werden soll.

 
Das letzte bekannte Domizil des Verstorbenen:
  Hierbei zu beachten ist der Besitz einer dominikanischen Aufenthaltsgenehmigung (Residencia) des Verstorbenen,
  wobei dann die Dominikanische Republik als ofizielles Domizil gilt und für jegliches Guthaben in der
  Dominikanischen Republik ihr Erbgesetz anwendet. Auf Guthaben welches sich im Ausland befindet
  geht das dominikanische Gesetz meist nicht ein.

 
Testament:
  Falls das Testament in der Dominikanischen Republik von einem Notar aufgesetzt wurde, wird daraufhin
  das dominikanische Erbrecht angewendet. Ausnahmen beziehen sich darauf, ob der Verstorbene im Testament
  ein bestimmtes Recht (ob nun das dominikanische oder ein ausländisches) erwählt hat.

 
Die geografische Lage des Erbguthabens:
  Auch bei gleicher Staatsangehoerigkeit der Ehepartner genügt schon ein Vermoegen im Ausland um eine vom nationalen
  Erbrecht abweichende Erbfolge zu erhalten. In einem solchen Fall spricht man von Nachlassspaltung. Ob nun
  die  dominikanische oder eine auslaendische Rechtsordnung angewendet wird kommt auf die Lage des Guthabens an.
  Laut Artikel 3 des dominikanischen Zivilkodex wird für dominikanische Immobilien immer das dominikanische
  Gesetz angewendet, auch wenn der Besitzer auslaendischer Staatsbuerger ist.

  Bezueglich der Erbfolge erben nach Artikel 61 des Kinderschutzkodex (Ley 136-03: Nuevo Código para la Protección
  de Niños, Niñas y Adolescentes) nicht anerkannte Kinder des Verstorbenen gleichwertig wie anerkannte Kinder,
  ob dominikanischer oder auslaendischer Nationalitaet.
  Dies gilt auch nach Prinzip IV des Gesetzes 136-03.
  Konflikte zwischen Erben können nur gerichtlich geregelt werden, wobei eine DNA Analyse oft hilfsam ist.

  Die rechtliche Vorgehensweise bei Todesfaellen wird durch Artikel 907 bis 1002 der dominikanischen
  Zivilprozessordnung  (Código Procesal Civil) geregelt. Die in der Praxis übliche Vorgehensweise falls ein Auslaender in
der Dominikanischen Republik verstirbt und sich Erbguthaben (Immobilien u. sostiges Vermoegen) vor Ort befinden, richtet
  sich nach der dominikanischen Rechtsordnung. Es is wichtig sofort jegliches Guthaben von einem Friedensrichter
  „markieren“ zu lassen, so das im nachhinein nichts „verloren oder vertauscht“ werden kann.

  Für jeden kann sich der Tod eines Angehörigen juristisch anders auswirken. Ob und wie kann jedoch nur ganz
  individuell beantwortet werden.
Tel.Sekretariat: 1 809 571 2969
Fax: 1 809 571 3377
Tel. Direkt: 1 809 852 3858 oder 1 809 571 4156
e-mail: brigitte@codetel.net.do
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