Ihre deutschsprachige Rechtsanwaeltin in der Dominikanischen Republik
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                                Ehevertraege in der Dominikanischen Republik


  Ehegatten koennen Ihre rechtlichen Verhaeltnisse in der Dominikanischen Republik durch Vertrag, d. h.,
  durch   einen sogenannten Ehevertrag (Guetertrennung) regeln. Der Ehevertrag ueber
  gueterrechtliche   Verhaeltnisse, oder Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, wird durch ein
  Notariatsakt aufgesetzt.
  Im Rahmen eines Ehevertrages bestehen vielfaeltige Gestaltungsmoeglichkeiten.
  Um den passenden Ehevertrag für das zukuenfige Ehepaar zu entwerfen, muss zunaechst hinterfragt werden,
  aus welchem Grund ein Ehevertrag abgeschlossen werden soll und welche Rechtsfolgen für verschiedene    
  Fallkonstellationen gewollt sind. Haeufig sollen Regelungen ueber den Gueterstand nur für den
  Fall der Scheidung und nicht auch für den Fall des Todes gelten.
  Nach dominikanischem Recht koennen Ehevertraege nur vor der Ehe abgeschlossen werden, waehrend der
  Ehe besteht diese Moeglichkeit nicht mehr. Bei einer guetlichen Trennung der Parteien und einer
  beabsichtigten einvernehmlichen Scheidung (Divorcio por Mutuo Consentimiento) kann es sich anbieten ueber
  die Wohnungstaette des Ehepaares, den Hausrat, den Gueterstand, den Unterhalt, das Sorge- und
  Umgangsrecht bereits eine eigene Vereinbarung zu treffen.

  Unsere Kanzlei ist auf die Abfassung von Ehevertraegen nach dominikanischem Recht spezialisiert und Sie
  werden aufgrund unserer praktischen Erfahrung kompetent beraten.



                           
                         
Verantwortungsvoller heiraten: Eheschliessung mit Ehevertrag

                                                            >>>Frequently Asked Questions<<<

  I. BENOETIGTE UNTERLAGEN FUER DIE HEIRAT
  Um in der Dominikanischen Republik zu heiraten werden folgende Unterlagen benoetigt
  -   Reisepass (bei Auslaendern) oder dominikanische Cédula (bei Dominikanern)
  -   Geburtsurkunde
  -   Ledigkeitsbescheinigung
  -   Scheidungsurkunde (falls einer der beiden Ehepartner vorher verheiratet waren)
  -   Zwei Zeugen
  Jegliche Unterlagen aus dem Ausland muessen in die spanische Sprache von einem amtlichen Uebersetzer uebersetzt
  werden  (aus dem Ausland oder aus der Dominikanischen Republik) und daraufhin muessen diese Unterlagen
  vom dominikanischem Konsulat im Ausland legalisiert werden, sowie vom dominikanischem Aussenministerium in
  der Dominikanischen Republik.

  II. BENOETIGTE UNTERLAGEN EINES EHEVERTRAGES
  Reisepass (bei Auslaendern) oder dominikanische Cédula (fuer Auslaender mit dominikanischer Aufenthaltsgenehmigung
  und  dominikanischen Staatsbuergern).Exakte Bezeichnung der Gueter die nach der Ehe getrennt bleiben sollen, so detailiert
  wie moeglich: Bankkonten (Kontonummer), Immobilien (Grundstuecksnummer/ Flurstuecksnummer),
  Fahrzeuge (KFZ- Scheine), etc.

  III. KOSTENSCHAETZUNG
  Unser Buero berechnet pauschal fuer Guetertrennungen RD$25.000 dominikanische Pesos (z.ZT. 568 Euro),
  Die Kosten hierfuer werden folgend aufgeteilt:
  -  Veroeffentlichung des Ehevertrags in einer nationalen Zeitung. Drei Tage hintereinander/   
      Bescheinigung der Zeitung der Veroeffentlichungen. 
  -  Legalisierung der Unterschrift des Notars in der Staatsanwaltschaft.
  -  Registrierung der Original Guetertrennung im Zivilregisteramt.
  -  Austellung von notariellen Ausfertigung/en der Guetertrennung fuer die Parteien/ das Standesamt.
  -  Honorar des Anwalts/ Notars.

  IV. ZEITAUFWAND
  In der Regel: 4-14 Tage. Es kommt hierbei auf das Arbeitstempo der dominikanischen Behoerden an
  (Aussenministerium, Staatsanwaltschaft, Zivilregisteramt, u.a.). Ganz wichtig: Eine Guetertrennung muss noch vor
  der Heirat im Standesamt eingereicht werden. Nach der Heirat kann nach dem dominikanischen Gesetz kein gueltiger
  Ehevertrag abgeschlossen werden, da dies auf Taeuschung hindeutet. Die Ehepartner koennen sich auch nicht
  scheiden lassen und daraufhin nochmals heiraten, diesmal mit Guetertrennung, da auch dies auf Taeuschung hindeutet,
  um eventuelle Schulden zu hintergehen. Nach dominikanischem Gesetz, tragen bei einer Ehe mit Ehegemeinschaft
  beide Ehepartner gleichteilig jegliche Schuld die von einen der beiden Ehepartner aufgenommen wurde.

  V. GERICHTLICHE ZUSTAENDIGKEIT
  Es kann im Ehevertrag festgelegt werden, dass bei Trennung oder Scheidung die gerichtliche Zustaendigkeit
  gewaehlt werden kann oder man kann ein spezifisch anwendbares Scheidungsrecht festlegen.
  Hierbei ist jedoch zu beachten das die Heirat (samt Ehevertrag) natuerlich in dem Land anerkannt und bei den
  jeweiligen Behoerden ordnungsgemaess registriert sein muss um ueberhaupt eine Scheidung dort einreichen zu
  koennen. Desweiteren ist ebenfalls der Wohnsitz der Ehegatten zur Zeit der Trennung oder Scheidung zu beachten, da
  die Scheidung persoenlich oder an den Wohnsitz des jeweiligen Ehepartners, ob nun in der Dominikanischen Republik
  oder im Ausland, benachrichtigt werden muss. Das heisst, das die Ehepartner ueber einen Wohnsitz in dem Land
  verfuegen muessen in welchem die gerichtlichen Unterlagen benachrichtigt werden, da auch Scheidungsklagen
  dem Rechtssatz actor sequitur forum rei (der Klaeger muss dem Gerichtsstand des Beklagten folgen) unterfallen.
  Die vorteilhafteste Gerichtszustaendigkeit muss von den Ehepartnern erwaehlt werden. Hierbei ist der eventuelle
  zahlbare Unterhalt zu beachten. In der Dominikanischen Republik wird in der Regel nur Unterhalt an die Frau gezahlt,
  wenn diese nicht fuer sich selber sorgen kann, bzw. keine Arbeit hat. Praezendsfaelle von Unterhaltszahlungen an den
  Mann sind auf Grund der dominikanischen Kultur unwahrscheinlich.

  VI. AUFTEILBARE GUETER
  Bei einer Scheidung muessen auf Grund einer Guetertrennung nur die Gueter aufgeteilt werden die auf beider Namen
  der Ehepartner registriert wurden, bzw. nur das Guthaben das von beiden erarbeitet und waehrend der Ehe nicht
  getrennt gehalten wurde. Die Aufteilung bezieht sich auf alle Gueter, ob in der Dominikanischen Republik oder an
  einem sonstigen Ort der Welt. Diese werden natuerlich zu 50-50 aufgeteilt.
  In einer frueheren Gesetzesausfuehrung gab es die „Hypothek der Ehefrau“, welche eine Opposition auf alle Gueter
  der Ehegemeinschaft einschrieb, da der dominikansiche Zivilkodex alleinig den Ehemann als Verwalter aller Gueter
  der Ehegemeinschaft vorschrieb. Diese Art von Hypothek wurde zwischenzeitlich jedoch abgeschafft, da durch
  eine Aenderung des dominikanischen Zivilkodex jetzt beide Ehepartner gleichwertig als Verwalter der Gueter
  der Ehegemeinschaft anerkannt werden.
  Jegliches Erbgut bleibt bei einem Ehevertrag, sowie bei einer Ehegemeinschaft getrennt. Bei einer Ehegemeinschaft ist
  hierbei jedoch zu beachten, das sich Erbgueter/ Guthaben leicht mit den Guetern der Ehegemeinschaft vermischen
  koennen, so dass es nicht immer leicht ist spaeter das Erbgut von den Guetern einer Ehegemeinschaft auseinander zu halten.

  VII. REGELUNGEN EINES NACHEHELICHEN UNTERHALTES
  Die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Ehepartner werden gemaess dem aktuellen Bruttonationaleinkommen
  kalkuliert und beziehen sich nicht auf Alimentezahlungen eventueller Kinder. Ebenfalls kann auch nicht das
  Sorgerecht eventueller Kinder in einem Ehevertrag festgelegt werden.
  Es koennen im Ehevertrag die Unterhaltskosten bei einer eventuellen Scheidung geregelt werden. Falls der Betrag
  dieser Unterhaltskosten zur Zeit der Trennung/ Scheidung jedoch weit unter dem aktuellen Bruttonationaleinkommen liegt,
  ist es moeglich das der Richter diese Klausel des Ehevertrages als nichtig anerkennt und einen neuen Satz fuer
  die Unterhaltskosten festlegt.

  VIII. STEUERLICHE ASPEKTE
  Bei einem Ehevertrag sind die Gueter der beiden Vertragspartner separat steuerlich veranlagt. Zu beachten ist das die
  Ehe samt Ehevertrag ebenfalls im Ausland anzuerkennen ist, ansonsten ist diese nur in der Dominikanischen Republik
  gueltig. Die Anerkennung der Ehe kann jedoch jederzeit durch einen der beiden Ehepartner beantragt werden.

  IX. EHESCHUTZMASSNAHMEN
  Die dominikanische Gesetzesgebung sieht keine Eheschutzmassnahmen vor. Die Ehepartner muessen keine
  Trennungszeit einhalten um eine nicht einvernehmliche Scheidung einzureichen. Um jedoch eine einvernehmliche
  Scheidung einreichen zu koennen, schreibt das dominikanische Scheidungsgesetz
  (Gesetzesnummer 1306-Bis; Artikel 27) folgende Bedingungen vor: Ehen von mindestens zwei bis maximal
  dreizig Jahren; Alter des Ehegatten: unter siebzig; Alter der Ehegattin: unter fuenfzig.

  X. TOD EINES EHEGATTEN
  Bei dem Tod eines Ehegatten ohne Testament wird das Erbguthaben in der normalen Erbfolge aufgeteilt (Kinder,
   Eltern, Geschwister, etc.). Hierbei wird der ueberlebende Ehepartner nicht beruecksichtigt. Dritte und/ oder
  der ueberlebende Ehepartner koennen durch ein Testament beguenstigt werden. Ein Pflichtteil ist im dominikanischem
  Recht nicht zu beachten.

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