Uebertragungsarten von Vermoegen und Immobilien im Dominikanischen Recht. Laut Artikel 711 und 712 des dominikanischen Zivilkodex sind die Uebertragungsarten von Vermoegen und Immobilien folgende: Verkauf, Tausch, Schenkung, Verpflichtung durch legale Bindung und durch Erbschaft. ________________________________________________________________________ TEIL 1: DURCH ERBSCHAFT Einer der Uebertragungsarten im dominikanischen Recht ist die Erbschaft. Diese bezieht sich auf den Kern der Gesellschaft: Die Familie. Zusaetzlich zur Trauer ueber den Tod des Angehoerigen muss jetzt die Familie als folgerichtige Erbin wichtige Entscheidungen treffen, da sie an die Stelle des Verstorbenen tritt - sie ist nun die Inhaberin aller seiner Rechte und Pflichten. Laut Artikel 724 des dominikanischen Zivilkodex sind die Erben die neuen Besitzer des Vermoegens des Verstorbenen sowie seiner Schulden welche bei Annahme des Erbes getilgt werden muessen. Eine automatische Uebernahme der Schulden kann nur durch eine form- und fristgerechte Ausschlagung verhindert werden. Diese folgt einem Inventar des kompletten Erbguthaben welche druch Artikel 793 bis 810 des Zivilkodex und Artikel 986 bis 996 der dominikanischen Zivilprozessordnung geregelt wird. Gleich des deutschen Rechts muss der Todesfall zunaechst dem Standesamt (OficilÃa Civil) gemeldet werden. Daraufhin tritt entweder die gesetzliche oder die testamentarische Erbfolge ein. Testamente werden beim Amtsgericht (Juzgado de Primera Instancia) des Distriktes des letzten Domizils des Verstorbenen eingereicht. Dies ist Aufgabe des Notars bzw. der im Testament ernannten Person fuer diese Zwecke. Wer mit mehreren Erben zusammen erbt, bildet eine Erbengemeinschaft. Damit jeder Miterbe frei ueber einzelne Erbschaftsgegenstaende verfuegen kann, muss diese Zwangsgemeinschaft gerichtlich auseinandergesetzt werden. Laut Artikel 726 des dominikanischen Zivilkodex haben Auslaender das selbe Recht zu erben wie dominikanische Staatsbuerger. In einer Ehe zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehoerigkeit entsteht die Frage ob nun die Erbfolge nach auslaendischem oder dominikanischem Recht erfolgt. Hierbei sind diverse Faktoren zu beachten: Die Staatsangehoerigkeit des Verstorbenen: Nach deutschem Erbrecht wird ein Deutscher im Ausland nach deutschem Erbrecht beerbt, jedoch nach dominikanischer Rechtsordnung richtet sich dies nach seinem letzten Domizil oder nach Testamentvorschrift Regelungskonflikte entstehen bei mehrfacher Staatsangerhoerigkeit, wobei ein Richter hierbei die Entscheidung trifft welches Recht angewand werden soll. Das letzte bekannte Domizil des Verstorbenen: Hierbei zu beachten ist der Besitz einer dominikanischen Aufenthaltsgenehmigung (Residencia) des Verstorbenen, wobei dann die Dominikanische Republik als ofizielles Domizil gilt und fuer jegliches Guthaben in der Dominikanischen Republik ihr Erbgesetz anwendet. Auf Guthaben welches sich im Ausland befindet geht das dominikanische Gesetz meist nicht ein. Testament: Falls das Testament in der Dominikanischen Republik von einem Notar aufgesetzt wurde, wird daraufhin das dominikanische Erbrecht angewendet. Ausnahmen beziehen sich darauf, ob der Verstorbene im Testament ein bestimmtes Recht (ob nun das dominikanische oder ein auslaendisches) erwaehlt hat. Die geografische Lage des Erbguthabens: Auch bei gleicher Staatsangehoerigkeit der Ehepartner genuegt schon ein Vermoegen im Ausland um eine vom nationalen Erbrecht abweichende Erbfolge zu erhalten. In einem solchen Fall spricht man von Nachlassspaltung. Ob nun die dominikanische oder eine auslaendische Rechtsordnung angewendet wird kommt auf die Lage des Guthabens an. Laut Artikel 3 des dominikanischen Zivilkodex wird fuer dominikanische Immobilien immer das dominikanische Gesetz angewendet, auch wenn der Besitzer auslaendischer Staatsbuerger ist. Bezueglich der Erbfolge erben nach Artikel 61 des Kinderschutzkodex (Ley 136-03: Nuevo Codigo para la Protecion de Ninos, Ninas y Adolescentes) nicht anerkannte Kinder des Verstorbenen gleichwertig wie anerkannte Kinder, ob dominikanischer oder auslaendischer Nationalitaet. Dies gilt auch nach Prinzip IV des Gesetzes 136-03. Konflikte zwischen Erben koennen nur gerichtlich geregelt werden, wobei eine DNA Analyse oft hilfsam ist. Die rechtliche Vorgehensweise bei Todesfaellen wird durch Artikel 907 bis 1002 der dominikanischen Zivilprozessordnung (Codigo Procesal Civil) geregelt. Die in der Praxis uebliche Vorgehensweise falls ein Auslaender in der Dominikanischen Republik verstirbt und sich Erbguthaben (Immobilien u. sostiges Vermoegen) vor Ort befinden, richtet sich nach der dominikanischen Rechtsordnung. Es is wichtig sofort jegliches Guthaben von einem Friedensrichter "markieren" zu lassen, so das im nachhinein nichts "verloren oder vertauscht" werden kann. Fuer jeden kann sich der Tod eines Angehoerigen juristisch anders auswirken. Ob und wie kann jedoch nur ganz individuell beantwortet werden. |
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